Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen gelten für Lieferverträge. Sie gelten nicht für Bauleistungen im Sinne von §1 VOB Teil A, d. h. für Bauarbeiten jeder Art mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen; für diese Arbeiten gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen – VOB/B (DIN 1961) -. Für alle Verträge ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen Verkaufs, Liefer- und Zahlungsbedingungen maßgebend. Unsere Verkaufs, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle späteren Bestellungen auch ohne nochmaliger besondere Abrede. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Abnehmer werden grundsätzlich nicht anerkannt. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich angenommen werden. Die Annahme gilt nur für das jeweilige Geschäft im Einzelfall. Alle mündlichen, telefonischen und telegrafischen Erklärungen, sowie alle Erklärungen unserer Vertreter und die von diesen getroffenen Vereinbarungen und entgegengenommenen Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Preise
Die Preise gelten, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, in Euro ab Lieferwerk bzw. Lager, sofern nicht ausdrücklich Preise franko Empfangsstation vereinbart wurden. Anfallende Rollgelder und sämtliche Transportkosten gehen zu Lasten des Empfängers. Die Preisfestsetzung erfolgt aufgrund empfangener Unterlagen. Persönlich getroffene Preisabsprachen bedürfen ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung. Soweit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, eine
Veränderung der Bezugskosten (Frachtkosten, Zoll, Steuern, Lohn usw.) eintritt, behalten wir uns vor, die Preise entsprechend zu ändern. Bei Angeboten sind stets die Einzelpreise maßgebend, auch wenn ein Gesamtpreis angegeben ist.
Verpackung
Sofern eine solche in Frage kommt, sind die Kosten vom Empfänger zu tragen. Eine Rücknahme erfolgt nicht.
Lieferfristen
Sämtliche Bestellungen können nur dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit angenommen werden. Die Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht durch uns schriftlich bestätigt sind. überschreiten wir verbindlich zugesagte Fristen, so hat der Empfänger das Recht, uns schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen und nach Fristablauf vom Vertrage zurück zutreten. Weitergehende Ansprüche aus Lieferverzug sind ausgeschlossen; insbesondere stehen dem Empfänger Schadensersatzansprüche wegen eines etwaigen mittelbaren oder unmittelbaren Schadens nicht zu. Ereignisse höherer Gewalt wie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Betriebsstillegungen, Transporthindernisse (bei Transport auf den See bzw. Binnenschiffahrtswegen, auch Ausfall einer Abfahrt, Abfahrts oder Ankunftsverzögerungen, Havarie usw.). Schwierigkeiten bei den Arbeiten in den Brüchen, sei es witterungsbedingt oder durch andere Einflüsse, unvorhergesehene Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Ware und alle sonstigen unvorhergesehenen Fälle entbinden uns von den Lieferungsverpflichtungen. Aus einer dieserhalb verspäteten Lieferung kann das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nicht abgeleitet werden. Der Empfänger kann auch Teillieferungen unsererseits nicht ablehnen.
Fracht-, Zoll-, Steuer- und Gewichtsangaben
Werden, soweit sie nicht überhaupt aufgrund der Preisstellung wegfallen, nur unverbindlich gemacht.
Angebote
An unser Angebot halten wir uns 14 Tage gebunden. Für Lagerware gilt unser Angebot stets freibleibend. Mündlich oder auf den Drahtweg abgegebene Angebote sind nur in sofern gültig, als sie brieflich oder in Textform wiederholt oder bestätigt werden.
Beanstandungen und Material
Einwendungen gegen Richtigkeit und Beschaffenheit der Lieferung müssen sofort nach Erhalt der Ware ,jedoch spätestens 5 Werktage erfolgen. Beanstandungen, die nur einzelne Teile einer Sendung betreffen, entbinden den Käufer nicht von der Verpflichtung, die Zahlung zu dem vereinbarten Termin zu leisten. Bereits verlegtes bzw. verbautes Material ist von Beanstandungen ausgeschlossen. Verschiedenartigkeit in Körnung, Abweichung in Farbe und Struktur wie Flecken, Adern, Schattierungen sind keine Materialfehler, sondern Naturgebilde, wegen denen eine Verantwortung abgelehnt wird. Sie dürfen nicht zum Gegenstand von Beanstandungen gemacht werden. Fachgerecht behobene Naturmängel in dem Stein kann der Auftraggeber nicht als Fehler bezeichnen. Zeigt sich ein Mangel in der Beschaffenheit der abgelieferten Ware, so hat der Auftraggeber innerhalb 5 Tagen nach der Ablieferung die Firma Fliesen Schmitt e.k. schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Anzeige, so gilt die Ware als völlig von ihm genehmigt. Der Auftraggeber hat das Recht, die Ware vor Versand entweder im Lieferwerk oder auf dem Lagerplatz auf seine Kosten zu untersuchen und zu prüfen. Lieferungen, die aufgrund vorheriger Besichtigung stattgefunden haben, entbinden den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung, die angelieferte Ware innerhalb der vorher beschriebene Zeit auf Richtigkeit und Beschaffenheit zu überprüfen. Unberücksichtigt bleiben auf jeden Fall Mängelrügen, die nach der Verarbeitung des Materials vorgetragen werden. Unter Ausschluß von Schadensersatzsprüchen jedweder Art, sofern wir oder unserer Hilfspersonen die diesen Ansprüchen zugrundeliegenden Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, leisten wir Gewähr dadurch, daß wir entweder die zu Recht beanstandete Ware auf Kosten des Empfängers durch eine neue Lieferung ersetzen, oder dem Empfänger den Minderwert gutschreiben.
Muster
Muster können nur die Allgemeine Farbe und Struktur des Steines zeigen, weil sie niemals imstande sind, das betreffende Material genau zu charakterisieren. Abweichungen, wie sie in der Natur des Steines liegen, bleiben vorbehalten.
Transportrisiko
Verladen gilt als übernommen. Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Das gilt auch für Franko Empfangsstation abgefertigte Sendungen. Kommt eine Sendung beschädigt an, so ist der Empfänger verpflichtet, dies vor Abnahme der Ware bahnamtlich feststellen zu lassen und seine Ansprüche bei der Bahnverwaltung geltend zu machen. Entsprechendes gilt auch für den Lastzugversand.
Anlieferung von Waren
Die Anlieferung von Waren durch die Firma Schmitt e.k. wird gesondert berechnet. Die Lieferung erfolgt mit unseren Firmen Fahrzeugen. Mögliche Einschränkungen für Fahrzeuggröße oder -gewicht durch Straßen, Brücken, schlechter Untergrund oder andere Hindernisse sind uns bei Bestellung anzugeben. Typische Beispiele für eventuelle Einschränkungen sind enge Wege in Kleingartenvereinen und Privatwege, die durch die hohe Achslast in Mitleidenschaft gezogen werden könnten. Sollte die Lieferung auf Grund solcher für den Kunden vorhersehbarer Hindernisse unmöglich sein, ohne dass wir hierüber informiert wurden, können Kosten für Umladen, Abladen und die 2. Anlieferung mit einem kleineren Fahrzeug zu Lasten des Kunden gesondert berechnet werden.
Standzeiten
Bestellte Ware muss spätestens 4 Wochen nach Wareneingang bei der Firma Schmitt e.k. abgeholt werden. Im Falle einer späteren Abholung behalten wir uns das Recht vor, 15 Euro Standgebühren pro Woche und Standplatz (Eurpalette) in Rechnung zu stellen.
Retouren
Retouren sind grundsätzlich mit der Firma Schmitt e.k. im Vorfeld abzusprechen bzw. schriftlich anzumelden. Ein grundsätzliches Rückgaberecht der Ware durch den Kunden besteht nicht. Davon ausgeschlossene Waren sind Fliesen, sowie Natursteine jeglicher Art und Menge, sowie Sonderanfertigungen. Wir behalten uns vor, bei Retouren Aufwandskosten in Höhe von mindestens 20 Prozent des Warenwertes zu erheben.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Parteien ist 40789 Monheim. dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten. Als Gerichtsstand wird für folgende Sonderfälle ebenfalls das für den Erfüllungsort dem jeweiligen Streitwert nach zuständige Gericht vereinbart:
a) Wenn beide Vertragspartner Vollkaufleute, eine juristische Person des öffentlich rechtliches Sondervermögen sind;
b) wenn der Empfänger seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat, oder nach Vertragsabschluss in das Ausland verlegt, oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung unauffindbar ist.
Zahlungen
Wir behalten uns das Recht vor, Anzahlungen auf Bestellungen im Vorfeld einzufordern. Begleichung der Rechnung muss bei Warenübergabe erfolgen, falls keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden, ohne jeglichen Abzug. Lieferungen gegen Nachnahme, Anzahlungen oder Vorauszahlungen sind uns vorbehalten. Bei Zielüberschreitungen werden die banküblichen Zinsen in Anrechnung gebracht. Sollten aufgrund besonderer Vereinbarungen Wechsel entgegengenommen werden, so sind die Diskont- und Bankkosten vom Besteller zu tragen. Die Laufzeit der Wechsel darf 90 Tage ab Lieferungstag nicht überschreiten. Zahlungen in Wechsel oder Scheck gelten erst mit der Einlöschung als Erfüllung. Für Wechsel auf Nebenplätzen und Ausland übernehmen wir keine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung und Protestaufnahme.
Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, auch wenn sie an Dritte veräußert sind. Unser Eigentumsvorbehalt erlischt auch dann nicht, wenn die Ware verarbeitet wurde und die Aufstellung oder der Einbau bereits an einer Baustelle erfolgt ist. Für den vereinbarten Eigentumsvorbehalt gelten im übrigen folgende Erweiterungen:
a) Die Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer unser Eigentum.
b) Im Falle des Weiterverkaufs, der nur im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes gestattet ist, tritt der Abnehmer seine Forderungen gegen seinen Kunden an uns ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Der Abnehmer ist verpflichtet, Namen und Anschriften der Schuldner der jeweils abgetretenen Forderungen uns unverzüglich mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. über die Abtretung hat er uns eine Urkunde auszustellen. Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Abnehmer verpflichtet unverzüglich die von uns gelieferten Waren und die an uns abgetretenen Forderungen auszusondern und eine genaue Aufstellung hierüber unter Angabe der Forderungen und der Anschriften der Schuldner uns vorzulegen. Wir sind in diesem Falle berechtigt, unsere Waren, soweit sie noch nicht verarbeitet sind, abzuholen. Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die uns zustehenden Forderungen uns unverzüglich anzuzeigen. Er ist Ferner verpflichtet, uns auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer Rechte zur Verfügung zu stellen.
Stand 1.12.2017